Die Staatenimmunität im amerikanischen und englischen Recht
In: Schriften zum internationalen Recht 28
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In: Schriften zum internationalen Recht 28
In: Abhandlungen zum schweizerischen Recht N.F., H. 609
In: Die Immunität von Staatsunternehmen im zivilrechtlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
In: Zeitschrift für Politik: ZfP, Band 67, Heft 1, S. 49-67
ISSN: 0044-3360
World Affairs Online
In: Humanitäres Völkerrecht: Informationsschriften ; HuV-I = Journal of international law of peace and armed conflict, Band 17, Heft 3, S. 190-198
ISSN: 0937-5414
World Affairs Online
In: Zeitschrift für öffentliches Recht : ZÖR = Austrian journal of public and international law 61.2006,3
In: Jus privatum Band 219
Cover -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- A. Einführung -- I. Problemaufriss -- II. Gegenstand und Ziel der Untersuchung -- B. Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen der Staatenimmunität -- I. Herkunft und Entwicklung der Staatenimmunität -- 1. Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten -- 2. Von der absoluten zur relativen Staatenimmunität -- II. Rechtsquellen der Staatenimmunität -- 1. Völkergewohnheitsrecht -- a. Vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundregeln zur Staatenimmunität -- b. Immunitätsgesetze ausländischer Rechtsordnungen -- aa. Foreign State Immunities Act of 1976 der Vereinigten Staaten -- bb. State Immunity Act 1978 des Vereinigten Königreichs -- cc. Weitere Immunitätsgesetze -- c. Nicht kodifizierte Staatenpraxis -- 2. Völkerrechtliche Verträge -- a. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität -- b. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit -- c. Weitere völkervertragliche Regelungen zur Staatenimmunität -- d. Verhältnis der Übereinkommen zum Völkergewohnheitsrecht -- 3. Öffnungsklauseln des Grundgesetzes für die Staatenimmunität -- III. Personaler Geltungsbereich der Staatenimmunität -- 1. Staaten und staatliche Untergliederungen -- a. Staaten -- b. Gliedstaaten und Gebietskörperschaften -- 2. Staatsorgane -- 3. Staatsunternehmen -- a. Rechtslage nach den Übereinkommen über Staatenimmunität -- b. Staatsunternehmen im Spiegel der deutschen Rechtsprechung -- c. Funktionelle Betrachtungsweise -- 4. Abgrenzungen zur Staatenimmunität -- a. Immunität der Diplomaten und Konsuln -- b. Immunität internationaler Organisationen -- IV. Staatenimmunität aus der Perspektive des rechtsschutzsuchenden Individuums -- 1. Das Problem: Staatenimmunität als Tor zu einem rechtsfreien Raum?.
In: Jus Internationale et Europaeum 155
In: Mohr Siebeck eBooks
In: Rechtswissenschaft
Das Verfahren vor dem IGH in der Sache Jurisdictional Immunities of the State findet seinen Ursprung im Ferrini-Verfahren. In diesem Verfahren fällt die Vornahme der Verletzungshandlungen und deren richterliche Beurteilung zeitlich weit auseinander. Daher befasst sich der IGH mit den Grundsätzen intertemporaler Rechtsanwendung. Die entscheidende Frage des Ferrini-Verfahrens ist, ob es dem Verletzerstaat nach Maßgabe des anwendbaren Rechts im Falle einer schweren Menschenrechtsverletzung verwehrt ist, sich auf die Staatenimmunität zu berufen. In der Annahme, dass die Staatenimmunität prozessualer Natur ist, muss die Frage nach dem Vorliegen einer Staatenimmunitätsausnahme anhand des Prozessrechts beantwortet werden, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung gilt. Nadine Otz analysiert das Völkergewohnheitsrecht und zeigt, dass sich eine solche Annahme nach damaligem Stand des Völkerrechts nicht ausmachen lässt. In Anbetracht dieser unzureichenden Rechtslage sucht sie nach alternativen Schutz- und Entschädigungsmechanismen, um es Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen, zivilrechtliche Entschädigung zu erhalten.
In: Archiv des Völkerrechts, Band 55, Heft 4, S. 444
ISSN: 1868-7121
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 47, Heft 1, S. 36-92
ISSN: 0003-892X
World Affairs Online
In: Archiv des Völkerrechts, Band 47, Heft 1, S. 36
ISSN: 1868-7121
In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 10, Heft 4631, S. 5-29
ISSN: 0722-8333
World Affairs Online
In: Jus internationale et Europaeum 155
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht Band 104
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Das Recht auf Zugang zu Gericht ist zu einem Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht geworden, da es vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) justiziabel ist. Im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität hat es nach Ansicht des EGMR vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet. -- Der Konflikt zwischen regional verbindlichem Völkervertragsrecht (Art. 6 I EMRK) und allgemein verbindlichem Völkergewohnheitsrecht (Staatenimmunität) ist Ausdruck einer fragmentierten Völkerrechtslandschaft, in der zwei (Teil-)Rechtsordnungen bzw. sog. Regime gemeinsame Schnittmengen aufweisen (Inter-Regime-Konflikt). Die vorliegende Arbeit schlägt vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen. Sie appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art.19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen. / »The Right of Access to Court from Art. 6 ECHR in Conflict with State Immunity« -- The right of access to court has become a symbol of the constantly evolving position of individuals in public international law. In case of a conflict with the principle of state immunity, however, the European Court of Human Rights (ECtHR) takes the view that it has to withdraw completely or »in principle«, which, in the author's view, falls short of the minimum standard guaranteed under the ECHR. She proposes reconciling the interests involved while leaving both regimes the widest possible range of application. In this connection, the author appeals to the ECtHR, in accordance with its mandate under Art. 19 ECHR, to take seriously its responsibility for the practical and effective enforcement of the right of access to court under Art. 6 I ECHR.